Schalungs-Systeme
Allgemeine Geschäftsbedingungen Österreich
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

MEVA Zahlungs- ­ und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen/Zusatzbedingungen

  1. Unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen Verkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
  2. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Für Abschluß von Mietverträgen, Durchführung von Reparaturen, Überholung von Schalungen und Baumaschinen und für sonstige Dienstleistungen gelten zusätzlich zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen unsere Zusatzbedingungen für die Generalüberholung und Reparatur von Schalungen und Baumaschinen, Dienstleistungen und Vermietung. Bei Widersprüchen zwischen diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen und den Zusatzbedingungen gelten vorrangig die Zusatzbedingungen.

§ 2 Angebot und Abschluß

  1. Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung von uns widerrufen werden.
  2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden.
  3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. An Kostenvoranschlägen, Proben, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

§ 3 Preise

  1. Die Preise gelten ab unserem Lager ausschließlich Verpackung zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme erfolgt nur in Ausnahmefällen und nach vorhergehender Vereinbarung.
  3. Als Basis für Miet- und Kaufrechnungen gilt die jeweils am Tag der Bestellung gültige Preisliste. (Preisliste 04/2007 )

§ 4 Zahlung

  1. Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto frei angegebener Zahlstelle zu leisten, Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, wenn keine sonstigen offenen Forderungen bestehen.
  2. Lohnarbeiten und Mietrechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen.
  3. Erfolgt die Zahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, so gelten Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 352 UGB als vereinbart.
  4. Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit der Vorlage oder des Protestes. Bei Zahlung im Scheck-/Wechselverfahren gilt die Zahlung erst mit Einlösung des letzen Schecks/ Wechsels als erfolgt.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
  6. Soweit wir wegen rückständiger Zahlungen unsere Ansprüche gerichtlich geltend machen, trägt der Besteller auch in Ländern, in denen die Rechtsverfolgungskosten nicht oder nicht im vollen Umfang kraft Gesetzes erstattungsfähig sind, die uns entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung.
  7. Tritt nach Abschluß des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, oder erfahren wir hiervon erst nach Vertragsabschluß und wird dadurch unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet, so hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Besteller durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises abwenden.

§ 5 Lieferzeit/Annahme

  1. Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin - soweit ein solcher nicht vorliegt, der in unserem Angebot schriftlich festgelegte Termin-soweit der Besteller alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Ausführungseinzelheiten etc. beigebracht hat. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich-unbeschadet unserer Rechte aus Verzug - um den Zeitraum, den wir aufgrund der Verzögerung zur ordnungsgemäßen Herstellung/Auslieferung des Liefergegenstandes benötigen.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Wenn wir in der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich - soweit diese Umstände zu Verzögerungen führen wenn die Lieferung und Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Schadenersatzansprüche gegenüber uns bestehen in diesen Fällen nicht. Diese Regelung gilt entsprechend für Streik und Aussperrung. Unsere Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten ist Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen.
  4. Soweit dem Besteller wegen einer Verzögerung, die auf grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, ein Schaden entsteht, so ist der Besteller unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, die nachfolgende Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5%, im ganzen höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. Für eine Verzögerung, die auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, besteht kein Schadenersatzanspruch uns gegenüber. Das Rücktrittsrecht des Bestellers in diesen Fällen bleibt hiervon jedoch unberührt.

§ 6 Abnahmeverpflichtung und Abrufaufträge

Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluß abzunehmen. Ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und Zahlung zu verlangen. Die Ware lagert von diesem Zeitpunkt an auf Rechnung des Bestellers bei uns. Gerät der Besteller mit der Abnahme der bestellten Ware in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In solchen Fällen können wir mindestens 20% des vereinbarten Preises als Schadenersatz geltend machen. Ist der Käufer Nichtunternehmer, so bleibt ihm vorbehalten, nachzuweisen, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Geltendmachung eines höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.


§ 7 Gefahrübergang und Versand

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
  2. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.
  4. Lieferung frei Baustelle bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Eine befahrbare Anfuhrstraße ist eine Straße, die mit beladenem und schwerem Lastzug befahren werden kann. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Besteller in genügender Anzahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. Beförderungen in den Bau finden nicht statt.

§ 8 Gewährleistung

  1. Hinsichtlich gebrauchter Maschinen und Geräte werden diese verkauft, wie besichtigt unter Ausschluß der Gewährleistung.
  2. Sind die neuerstellten Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften, so sind wir - nach unserer Wahl - unter Auschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers verpflichtet, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Wirksamkeit von Mängelrügen setzt voraus, daß sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich erfolgen.
  3. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller einen Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages.
  4. Kosten der Nachbesserung, die dadurch entstehen, daß die Liefergegenstände nach unserer Auslieferung an einen anderen Ort als den Ort der Auslieferung gebracht wurden, trägt der Besteller.
  5. Stellt sich heraus, daß der Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleitung verpflichtet, so hat der Besteller uns alle hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
  6. Für wesentliche Fremderzeugnisse sind wir berechtigt, unsere Pflicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung durch Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegenüber unseren Lieferanten zu erfüllen. Kommt unser Lieferant der Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht oder nicht vollständig nach, so leben die Ansprüche des Bestellers auf Ermäßigung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages in vollem Umfang wieder auf.

§ 9 Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl uns als auch gegenüber unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt.
  2. Bei einem Schadenersatzanspruch gemäß § 9 Abs. 1 wird dieser auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn und/oder Produktionsausfall sind jedenfalls ausgeschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum.
  2. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu ersetzen, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in der Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum hieran überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  6. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen.
  8. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei der Bezahlung im sogenannten Scheck-/Wechselverfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
  10. Ist die Lieferung für einen ausländischen Vertragspartner bestimmt, so ist der ausländische Besteller verpflichtet, unsere Eigentumsrechte am Liefergegenstand entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des Landes, für das der Liefergegenstand bestimmt ist, abzusichern sowie alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind, zu erbringen.

§ 11 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform und Teilnichtigkeit

  1. Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist Pfaffstätten.
  2. Auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt österreichisches Recht.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar entstehenden Streitigkeiten ist unabhängig von der Höhe des Streitwertes das BG Baden (§ 104 JN).
  4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung der Zusatzbedingungen unwirksam sein oder werden , so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt

Stand 01.01.2008

 
 
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